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AGB – ALLURE Decodesign

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Katharina Trögl ALLURE Decodesign, Im Reichen Winkel 34, 93057 Regensburg

§ 1 Definitionen

Die Einzelunternehmerin Katharina Trögl wird im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet, der Kunde als „Auftraggeber“.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen von Katharina Trögl ALLURE Decodesign. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers, die sich im Rahmen der Tätigkeit für Eventdienstleistungen (insbes. Konzeptausarbeitung, Beratung und Organisation, Beschaffung von Dekoartikeln) und Dekorationen (Vermietung von Dekoration, Auf- und Abbau von Dekorationen am Veranstaltungsort, Verkauf von Dekoartikeln) ergeben. Mit Vertragsschluss bzw. Vorausleistung der Anzahlung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB.

(3) Der Auftragnehmer ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Auftragnehmer wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Auftraggebers.

§ 3 Angebote, Preise

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande, sowie durch Leistung der Anzahlung (s.u. § 7) des Auftraggebers.

§ 4 Vertragskündigung

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Besteht der Vertrag ausschließlich in der Vermietung von Dekorationsartikeln über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum, so kann dieser Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden.

(2) Bei Absage von Aufträgen durch den Auftraggeber zu einem Zeitpunkt von weniger als 14 Tagen vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden Stornierungskosten in Höhe von 30 % der vertraglich vereinbarten Auftragssumme fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits Vorbereitungskosten angefallen sein, die 30% des vertraglich vereinbarten Preises übersteigen, so sind diese vollständig zu ersetzen.

(3) Die Stornierung bedarf der Schriftform; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.

§ 5 Leistungsumfang, Leistungsfristen, Termine

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

(2) Liefer- und Fertigungsfristen sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt. Der Beginn der seitens des Auftragnehmers angegebenen Liefer- und Aufbauzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen höheren oder der Auftragnehmer einen geringeren Schaden nachweist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragsnehmerseite beruht.

(4) Die Einhaltung der Liefer- und Fertigungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

(5) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Dekoration, Belade- und Entlade- Möglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte Anfahrt zum Veranstaltungsort sicher.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass keine Behinderung am Veranstaltungsort (z.B. Bestuhlung vor Aufbauende) während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aufbauarbeiten bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

(7) Der Auftragnehmer behält sich bei der Ausführung kleine gestalterische und künstlerische Änderungen und Ergänzungen vor, vorausgesetzt, dass diese Änderungen das Gesamtwerk in ihrem Wesen nicht verändern.

(8) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder für gewünschte zusätzliche Dekoration entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 6 Abnahme, Gewährleistung

(1) Die Abnahme der Dekoration erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens dann sind Mängel vom Auftraggeber deutlich und unmissverständlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

(2) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit diese sinnvoll möglich ist, beschränkt.

(3) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(4) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(5) Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der künstlerischen Umsetzung der Dekoration, ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig: 50% (Anzahlung auf Auftragssumme) bei Auftragserteilung, d.h. Annahme des Angebots. 50% unmittelbar nach Ende des Aufbaus.

§ 8 Kaution

(1) Ist zwischen den Parteien die Entrichtung einer Kautionszahlung für Gegenstände, die dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserbringung überlassen oder reserviert werden vereinbart, so ist diese bei Abholung an den Auftragnehmer zu entrichten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Ansprüche, auch aus anderen Rechtsverhältnissen, die ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehen, gegen die Kaution aufzurechnen. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Gegenstände zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst.

§ 9 Pflichten und Obliegenheiten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie unsachgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.

(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen zu sorgen.

(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten und Einrichtungen zu ermöglichen.

(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte ist nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.

(5) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5m notwendig bzw. geplant sein, stellt der Auftraggeber eine sichere ausreichend hohe Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder einen geeigneten Steiger zur Verfügung.

(6) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen Gegebenheiten informiert ist.

(7) Verstößt der Auftraggeber gegen die oben genannten Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

§ 10 Liefer- und Leistungsverzögerung

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Haftung des Auftragnehmers

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung bei fahrlässigem Handeln, soweit keine Körperschäden verursacht werden, begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme.

§ 12 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten am Dekomaterial entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.

(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.

§ 13 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.

(2) Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen, nicht bekannt gegeben oder überlassen werden.

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt das Recht der Bundes Republik Deutschland.

(3) Als Gerichtsstand gilt Regensburg als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.

(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.